Rz. 1118

Aufgrund des Einigungsvertrages v. 31.8.1990 (BGBl II, 889, Anlage I, Kap. III, Sachgebiet E, Abschn. II, Nr. 2) gilt das UrhG mit bestimmten Maßgaben auch für die neuen Bundesländer, und zwar auch für Werke, die vor dem Beitritt (3.10.1990) vom Urheber nach den Bestimmungen des URG-DDR geschaffen wurden. Die Erstreckung des UrhG auf die neuen Bundesländer hat die Wirkung, dass nicht nur die Schutzfristen verlängert worden sind, sondern dass die 70-jährige Schutzfrist (§ 64 UrhG) auch auf Arbeitsergebnisse angewandt werden kann, die in den Arbeitsverhältnissen der ehemaligen DDR als solche nicht urheberrechtlich geschützt waren.

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