Rz. 646

Nach heute gefestigter Rspr. haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Arbeitsentgeltcharakter (vgl. u.a. BAG v. 19.4.2016 – 3 AZR 526/14, NZA 2016, 820) und entlohnen bereits erbrachte und zukünftige Betriebstreue). Insofern gilt auch für die betriebliche Altersvorsorge das AGG trotz der in § 2 Abs. 2 S. 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz (vgl. BAG v. 3.6.2020 – 3 AZR 480/18, NZA 2020, 1245).

 

Rz. 647

Mit Ausnahme der in § 1a BetrAVG geregelten Entgeltumwandlung, gibt es keine Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Gewährung einer Versorgungszusage (als Ausnahme hierzu ergibt sich eine solche Verpflichtung nur nach dem Hamburger Ruhestandsgesetz (vgl. BAG v. 24.2.2004 – 3 AZR 10/02, n.v.; BAG v. 20.4.2004, NZA-RR 2005, 95–99). Entschließt sich der Arbeitgeber zu einer Versorgungszusage, so steht dem Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ein unmittelbarer Verschaffungsanspruch aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis zu, der aufgrund seiner hinausgeschobenen Fälligkeit erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalles zuvor weder verfallen, verjähren oder verwirken kann.

 

Rz. 648

Betriebliche Versorgungsleistungen sind zweckgebundenes Entgelt; sie können nur bei Eintritt eines vorher definierten Versorgungsfalles vom Arbeitnehmer verlangt werden. Betriebliche Altersversorgung ist daher ein aufgeschobenes Entgelt für die Summe der während der Betriebszugehörigkeit vom Arbeitnehmer geleisteten Dienste und steht als solches in einem vertraglichen Austauschverhältnis, d.h. sie ist die Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer durch seine Betriebstreue erbrachte Vorleistung. Zu den sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen, insb. für den Bestandsschutz betrieblicher Versorgungszusagen s. § 35 Rdn 106 ff.

 

Rz. 649

Betriebliche Versorgungsleistungen können nach dem BetrAVG über insgesamt fünf verschiedene Durchführungswege gewährt werden:

unmittelbare Versorgungszusage (§ 1b Abs. 1 BetrAVG);
Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG);
Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG);
Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) sowie die
Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG).
 

Rz. 650

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG werden Leistungen betrieblicher Altersversorgung als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung definiert, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind. Zu den Merkmalen einer betrieblichen Altersversorgung gehören somit

das Versprechen einer Leistung,
zum Zweck der Versorgung,
ein das Versprechen auslösendes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) sowie
die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass und bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (BAG v. 25.10.1994 – 3 AZR 279/94, NZA 1995, 373, 374; BAG v. 22.9.2020 – 3 AZR 433/19, juris).
 

Rz. 651

Darüber hinaus existieren keine weiteren einschränkenden, ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale. Insb. ist es nicht erforderlich, dass es sich bei der betrieblichen Versorgungsleistung um eine "zusätzlich zum Barlohn entrichtete, freiwillige Arbeitgeberleistung" handeln muss (vgl. BAG v. 26.6.1990 – 3 AZR 641/88, BB 1991, 482 = DB 1990, 2475 = ZAP 1991 F. 17 R, S. 13 m. Anm. Langohr-Plato; BAG v. 10.8.1993 – 3 AZR 69/93, BB 1994, 360 = DB 1994, 539 = NZA 1994, 757).

 

Rz. 652

§ 1 Abs. 2 BetrAVG stellt insoweit klar, dass sowohl aus einer Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungsleistungen als auch die beitragsorientierte Leistungszusage als betriebliche Altersversorgung ausdrücklich anerkannt werden. Damit fallen auch sämtliche Modelle der "deferred compensation" (vgl. Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, Rn 458 und Rn 781 ff.) unabhängig vom gewählten Durchführungsweg in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes und unterliegen damit auch der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

 

Rz. 653

Einzelheiten zur betrieblichen Altersversorgung, vgl. § 35 Rdn 1 ff.

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