Rz. 578

Die Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software. Sie ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt auch in der Wohnung des Arbeitnehmers. Typische Beispiele sind hier der Personalcomputer oder das Faxgerät in der Wohnung des Arbeitnehmers, der einen Telearbeitsplatz innehat, der mobile Laptop, den der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt. Selbst der betriebliche Personalcomputer, der dem Arbeitnehmer leihweise zur privaten Nutzung überlassen wird, gehört dazu. Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden (R 3. 45 LStR).

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