Rz. 311

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte der Gesellschafter (eigenkapitalersetzende) Leistungen nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 32a Abs. 1 GmbHG a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F.), Zinsen durften nicht gezahlt werden. Darlehensrückzahlungen binnen Jahresfrist vor Insolvenzantrag unterlagen der Anfechtung gem. § 135 Nr. 2 InsO a.F. (außerhalb des Insolvenzverfahrens nach § 6 AnfG a.F.[1172]). Der BGH unterstellte eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen wie nominelles Stammkapital den allgemeinen Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG a.F. Nutzungsüberlassung hatte zur Folge, dass die GmbH den Gegenstand unentgeltlich für die vereinbarte Zeit nutzen (lassen) konnte, der Gesellschafter Lasten tragen musste.[1173]

 

Rz. 312

Zur Fortgeltung der Eigenkapitalersatz-Regeln nach Inkrafttreten des MoMiG für Altfälle vgl. Rdn 301.

[1172] Vgl. zu den Rechtsfolgen im Einzelnen 8. Aufl. Rn 293.
[1173] BGHZ 140, 149; BGH ZIP 2008, 1176.

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