Rz. 301

Die durch das MoMiG überholten Vorschriften über eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen setzten voraus, dass die Gesellschafter der GmbH in der Krise, statt Eigenkapital zuzuführen, andere Leistungen gewährten. Für Neufälle nach der am 1.11.2008 in Kraft getretenen Neuregelung kommt es auf die nach altem Recht problematisierten Fragen von Kreditunwürdigkeit und ordentlichem Finanzierungsverhalten nicht mehr an (vgl. Rdn 302). Die Rechtslage bei Altfällen regelt Art. 103d S. 1 EGInsO. Nach dessen S. 2 sind in nach Inkrafttreten des MoMiG eröffneten Insolvenzverfahren die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden auf vor dem Inkrafttreten vorgenommene Rechtshandlungen, soweit diese nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind. Auch sonst bleibt das alte Recht noch für erhebliche Zeit von Bedeutung.[1107]

[1107] Vgl. allg. zur Frage, "wie lange noch gilt das alte Kapitalersatzrecht", Altmeppen, ZIP 2011, 641 sowie sonst zu Fragen des Anwendung der alten und der neuen Regelungen 8. Aufl., Rn 283. Das Altrecht kann aber auch z.B. eine Rolle spielen in Konstellationen, in denen es Geschäftsführer versäumt haben, nach dem alten Recht zu Unrecht zurückgezahlte Darlehen zurückzufordern und nunmehr (andere) Organmitglieder dafür in Haftung genommen werden, vgl. BGH v. 18.8.2018 – II ZR 152/17, BGHZ 219, 356 Rn 12 ff., vgl. dazu auch die darauffolgende Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 13.11.2020 – I-17 U 29/16, n.v. (Easy Software), juris.

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