Rz. 301
Die durch das MoMiG überholten Vorschriften über eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen setzten voraus, dass die Gesellschafter der GmbH in der Krise, statt Eigenkapital zuzuführen, andere Leistungen gewährten. Für Neufälle nach der am 1.11.2008 in Kraft getretenen Neuregelung kommt es auf die nach altem Recht problematisierten Fragen von Kreditunwürdigkeit und ordentlichem Finanzierungsverhalten nicht mehr an (vgl. Rdn 302). Die Rechtslage bei Altfällen regelt Art. 103d S. 1 EGInsO. Nach dessen S. 2 sind in nach Inkrafttreten des MoMiG eröffneten Insolvenzverfahren die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden auf vor dem Inkrafttreten vorgenommene Rechtshandlungen, soweit diese nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind. Auch sonst bleibt das alte Recht noch für erhebliche Zeit von Bedeutung.[1107]
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