Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 25 O 41/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 13.01.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus unzulässiger Einlagenrückgewähr bzw. Schadensersatz aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender.

Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft und betreibt ein Softwareunternehmen, das sich mit elektronischer Archivierung und Dokumentenmanagement befasst. Sie war im dritten Quartal 2002 zahlungsunfähig und insolvenzreif, konnte allerdings den Beklagten und die A. GmbH, deren Alleingesellschafter HerrB. war, als Investoren gewinnen, die die Klägerin wirtschaftlich stabilisieren sollten. Der Beklagte und die A. GmbH erwarben am 02.09.2002 zu einem symbolischen Kaufpreis Aktien der Klägerin, die jeweils 27,4 % des Grundkapitals entsprachen. Später verfügte der Beklagte in der Zeit von 2005 bis 2011 durchgängig über mehr als 50 % der Stimmrechte in den Hauptversammlungen. In der Zeit vom 07.10.2002 bis August 2013 war der Beklagte Vorsitzender des Aufsichtsrats der Klägerin.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus zwei Sachverhaltskomplexen in Anspruch: Sie verlangt die Rückzahlung eines teilweise an den Beklagten ausgekehrten Kaufpreises aus der Veräußerung ihrer Beteiligung an der C. Gesellschaft für Scanner- und optische Speichertechnologie GmbH (im Folgenden: C. GmbH); außerdem begehrt sie Zahlung, weil sie die Rückzahlung eines vom Beklagten an die D. UK (im Folgenden: D. UK) ausgereichten Darlehens übernommen hatte.

Die Klägerin hatte ursprünglich mit Kaufvertrag vom 09.08.2002 ihre Geschäftsanteile von 92 % des Stammkapitals an der C. GmbH an die E. GmbH verkauft. Im Oktober 2002 trat sie von diesem Kaufvertrag zurück und verkaufte die Anteile mit Vertrag vom 30.10.2002 an die F. Ltd. Diese hinterlegte den Kaufpreis von ca. 3 Millionen EUR, der allerdings auch den Erwerb der weiteren Anteile i.H.v. 8 % des Stammkapitals von einem Dritten umfasste, bei einem Notar.

Am 05./06.09.2002 schloss die Klägerin mit den sie finanzierenden Banken, bei denen sie wegen Kontokorrentkrediten von über 11 Millionen EUR im Soll stand, einen Vergleich, der vorsah, dass die Hälfte des ausstehenden Saldos durch die Klägerin oder Dritte bis zum 30.09.2002 zurückgeführt werden sollte. Im Gegenzug erklärten die Banken, dass sie nach Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung auf die zweite Hälfte des ausstehenden Saldos verzichten und die von Dritten gestellten Sicherheiten freigeben würden (Anlage B 6, Bl. 542 f. GA).

Die Parteien schlossen am 06.09.2002 einen als Kauf-, Abtretungs- und Darlehensvereinbarung bezeichneten Vertrag (Anlage K 9, Bl. 31 f. GA), in dem die Klägerin die Hälfte der ihr gegen die E. GmbH aus dem Verkauf ihrer Anteile an der C. GmbH zustehenden Kaufpreisansprüche an den Beklagten verkaufte und mit sofortiger Wirkung an diesen abtrat. Der Vertrag enthält unter anderem folgende weitere Regelungen:

"4. Der Kaufpreis für die mit diesem Vertrag veräußerten und abgetretenen Ansprüche gegen die E. GmbH entspricht dem Nominalwert dieser Ansprüche. Der Kaufpreis wird dadurch erbracht, dass Herr G. mit den Gläubigerbanken der D. AG eine Vereinbarung trifft, in der er sich verpflichtet, den hälftigen Anteil eines Ablösebetrages in Höhe von EUR 5.589.593,46 zuzüglich Zinsen zu erbringen und an die Gläubigerbanken zu leisten. Zahlungen, die Herr G. insoweit erbringt, werden bis zur Höhe des Nominalbetrages der mit dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung veräußerten Ansprüche gegen die E. GmbH aus dem erwähnten Geschäftsanteilsveräußerungsvertrag für die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für die erworbenen Ansprüche angerechnet und gelten insoweit als Kaufpreiszahlung. Dies bezieht sich auch auf die bereits der D. AG zur Verfügung gestellte Zahlung in Höhe von 375.000 EUR.

Es wird klargestellt, dass der hälftige Ablösebetrag in Höhe von EUR 5.589.593,46 zuzüglich Zinsen bis zum 30.09.2002 auch dadurch erbracht werden kann, dass Herrn G. die Aufrechterhaltung oder Öffnung einer entsprechenden Linie bei der Sparkasse H. gelingt. Es wird ferner klargestellt, dass Herr G. der D. AG einen Betrag in Höhe von bis zu EUR 1.350.000 auf der Grundlage des erarbeiteten Liquiditätsplanes zur Verfügung stellt.

Herr G. wird sich bemühen, die Verzinsung der mit seiner Hilfe eröffneten Kreditlinie deutlich unter das bisherige Maß zu senken.

(...)

Es wird schließlich klargestellt, dass für die von Herrn G. zur Verfügung zu stellende Liquidität ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge