Rz. 303
Das Gesetz definiert nicht, was i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Forderungen aus Rechtshandlungen sind, die einem Darlehen eines Gesellschafters (vgl. Rdn 307 f., vgl. Leistungen durch Dritte Rdn 309 f.) wirtschaftlich entsprechen. Dazu zählen:
▪ | Stundung, auch wenn das zugrunde liegende Geschäft kein Gesellschafterdarlehen bzw. diesem gleichgestellt war;[1115] angeblich genügt faktische Stundung ohne ausdrückliche Vereinbarung;[1116] |
▪ | pactum de non petendo;[1117] |
▪ | vom Marktüblichen abweichende Fälligkeitsvereinbarungen;[1118] |
▪ | Stehenlassen von Forderungen;[1119] |
▪ | unechtes Factoring (bei dem Factor anders als beim echten nicht das Einziehungsrisiko der übernommenen Forderung trägt);[1120] |
▪ | Einzahlung von Privatvermögen auf Treuhandkonto, über das die GmbH Zahlungsverkehr abwickelt;[1121] |
▪ | rückständige Darlehenszinsen und sonstige Nebenforderungen;[1122] |
▪ | stille Beteiligung neben dem Anteil (vgl. zum nicht als Gesellschafter beteiligten Stillen Rdn 309 f.);[1123] |
▪ | möglicherweise Abfindung eines ausgeschiedenen Gesellschafters.[1124] |
Rz. 304
Sonstige Finanzierungsformen durch Gesellschafter sind Darlehen nur gleichgestellt, wenn sie Darlehenswirkung haben (und nicht als Nutzungsüberlassung zu qualifizieren sind, die nach neuem Recht Darlehen gerade nicht gleichzustellen ist, vgl. Rdn 305). Daher entsprechen Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, Nutzungsüberlassung, Sale and Lease Back und Leasing inkl. Finanzierungsleasing[1125] nicht dem Darlehen.[1126] Der österreichische OGH hat Dienstleistungen als eigenkapitalersetzend angesehen;[1127] diese entsprechen indes nicht einem Darlehen;[1128] das schließt indes nicht aus, dass z.B. Vergütungen eines Gesellschafters durch Stehenlassen zu Gelddarlehen werden.[1129]
Vgl. Baumbach/Hueck/Haas, Anh. § 64 Rn 84.
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