Rz. 159

Möglich ist der – auch konkludente – Verzicht auf Form und Frist der Einberufung, wenn in einer Vollversammlung alle Gesellschafter erschienen oder vertreten sind, § 51 Abs. 3 GmbHG. Nach h.M. können Gesellschafter(vertreter) trotz Anwesenheit der Beschlussfassung wegen eines Einberufungsfehlers widersprechen;[635] rügen müssen sie vor dem Beschluss.[636] Die Abhaltung einer Versammlung ist entbehrlich, wenn grundsätzlich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der schriftlichen Stimmabgabe oder dem Beschluss einverstanden sind (§ 48 Abs. 2 GmbHG, vgl. Rdn 160). Gem. § 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts,- Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) vom 27.3.2020 können bis zum 31.12.2021 abweichend von § 48 Abs. 2 GmbH Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.[637]

[635] Vgl. BGH GmbHR 2009, 437; BGHZ 100, 270; RGZ 92, 410 f.; OLG Stuttgart GmbHR 1994, 258; bis zur 16. Aufl. aA Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 51 Rn 25, nun mit h.M. Rn 31; noch weitergehend als h.M. verlangt BayObLG GmbHR 1993, 223, ggf. konkludentes Einverständnis mit Abhaltung der Vollversammlung.
[637] Vgl. dazu Baumbach/Hueck/Noack, Erg. zu § 2 COVMG; Eickhoff/Busold, DStR 2020, 2054; Heckschen, NotBZ 2020, 161.

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