Rz. 224
Das Registergericht prüft Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung (Legitimation des Anmelders, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen).[877] Zudem hat es zu prüfen, ob der der Eintragung zugrundeliegende Beschluss rechtswirksam ist, ob er nichtig, wirkungslos oder schwebend unwirksam ist.[878] Falls es dies verneint, darf es Änderung nicht eintragen, auch nicht bei Eingriffen in Sonderrechte eines Gesellschafters. Für die Prüfung ist bedeutungslos, ob das verletzte Recht im Interesse der Öffentlichkeit, der Gesellschaftsgläubiger oder der Gesellschafter zwingend ist.[879] Eine Zweckmäßigkeitskontrolle steht dem Gericht nicht zu.[880] § 9c Abs. 2 GmbHG (vgl. Rdn 11) gilt nicht für Änderungen des Gesellschaftsvertrags, sondern nur für die Ersteintragung[881] (vgl. § 57a GmbHG, der nur auf § 9c Abs. 1 GmbHG verweist). Nicht hinreichend klare und offensichtlich unrichtige Änderungen darf das Gericht nicht eintragen.[882] Umstritten ist, ob Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Registergerichts sich auf die Anfechtbarkeit satzungsändernder Beschlüsse beziehen. Ist eine Klage gegen die Änderung anhängig, darf und wird (Ermessen) das Gericht regelmäßig das Eintragungsverfahren aussetzen (§ 21 FamFG), wenn es die Klage nicht für gänzlich unbegründet hält.[883] Bei einigen wichtigen Satzungsänderungen gilt Registersperre.[884] Das Freigabeverfahren nach § 246a AktG ist auf die GmbH nicht (analog) anwendbar, zumal damit der Gesetzgebers ausdrücklich auf von ihm beobachtete Missstände bei börsennotierten Aktiengesellschaften reagierte (vgl. Rdn 151).[885]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen