Rz. 252

§ 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG erfasst einen der wichtigsten Standardfälle der verschleierten Sacheinlage, die Zeichnung einer Barkapitalerhöhung durch einen GmbH-Gläubiger, dessen Forderung gegen die GmbH mit dem frischen Geld der Kapitalerhöhung beglichen wird.[960] Zwar erweckt § 19 Abs. 4 S. 3 GmbHG den Eindruck einer gegenständlichen Betrachtung, wonach die GmbH vom Gesellschafter einen "Vermögensgegenstand" erhalten müsse. Der BGH hat zur Heilung verdeckter Sacheinlagen indes darauf abgestellt, dass der tatsächlich eingebrachte Sachwert oder ein an seine Stelle getretener Anspruch offenzulegen sei (vgl. Rdn 261). Daher kann i.S.d. § 19 Abs. 4 GmbHG der vom Gesellschafter "statt" der Bareinlage geleistete – juristisch korrekt: mit den Mitteln der Bareinlage erworbene – Vermögensgegenstand auch eine Forderung gegen die GmbH sein. Diese Auslegung entspricht ohnehin der Bedeutung des Begriffs "Vermögensgegenstand" als Posten der Aktivseite. Sie entspricht auch dem Zweck der Regelung, ein für alle Mal mit den vorherigen "drastischen Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen" Schluss zu machen (vgl. Rdn 251). Dieses Ziel würde konterkariert, nähme man bestimmte Fallgruppen, die als klassische Fälle verschleierter Sacheinlagen behandelt wurden, aus dem Anwendungsbereich der Regelung heraus[961] (weitere Fallgruppen vgl. Rdn 257, Abgrenzung zum Hin- und Herzahlen vgl. Rdn 250).

[960] BGHZ 110, 47, 68 ff. – Lemmerz.
[961] Im Ergebnis wie hier Veil, ZIP 2007, 1241, 1245, der darauf hinweist, dass die wirtschaftlichen Änderungen im Vergleich zur bestehenden Rechtslage in Sanierungsfällen minimal sein dürften, da der tatsächliche Wert der Forderung des Gesellschafters in der Krise i.d.R. weit unterhalb des Nominalbetrages liegt, so dass die Differenzhaftung nur unerheblich von der erneuten Zahlungspflicht des Nominalbetrages abweichen dürfte, wie es der zuvor geltenden Rechtslage entsprach; so auch Gehrlein/Witt, 6. Kap. Rn 21.

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