Rz. 157
Einzuberufen ist gem. § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch Einschreibebrief.[622] Ob der Einberufende unterschreiben muss, ist streitig. Das Gesetz verlangt eingeschriebene Briefe – also schriftliche Mitteilung. Eine eigenhändige Unterschrift wird man daher nicht verlangen können.[623] Eine Vertretung des Einberufenden erscheint zulässig.[624] Die Einladung ist an alle Gesellschafter zu richten, auch an nicht stimmberechtigte.[625] Maßgeblich für die Gesellschaftereigenschaft ist nach § 16 Abs. 1 GmbHG die Eintragung in der in das Handelsregister aufgenommenen[626] Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG. Die Einberufung ist an die vom Gesellschafter mitgeteilte Anschrift zu richten, nicht aber z.B. an eine in der Gesellschafterliste aufgenommene (veraltete).[627]
Die Einladung muss Ort,[628] Datum und Uhrzeit der Versammlung nennen. Deren Zweck, d.h. die Tagesordnung mit den Beschlussgegenständen, soll gem. § 51 Abs. 2 GmbHG bei der Einberufung angekündigt sein. Nachreichen ist möglich bis zu drei Tagen vor der Versammlung gem. § 51 Abs. 4 GmbHG in der für die Einberufung vorgeschriebenen Weise (eingeschriebener Brief). Sie soll alle Gegenstände der Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung so klar erkennen lassen, dass sie den Gesellschaftern eine sachgerechte Vorbereitung ermöglicht. Beschlussvorschläge oder -anträge sind daher zweckmäßig.[629] Unzulässig ist Eventual-Einberufung einer Versammlung vor Durchführung der ersten Versammlung für den Fall, dass diese nicht beschlussfähig ist.[630] Auf die Einhaltung aller Formalien ist bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung streng zu achten, weil gem. § 51 Abs. 3 GmbHG nur bei ordnungsgemäßer Einberufung Beschlüsse gefasst werden können, wenn nicht alle Gesellschafter anwesend sind (vgl. Rdn 159), und weil Einberufungsmängel zur Anfechtbarkeit bzw. sogar Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse (vgl. Rdn 151) führen können.[631]
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