Rz. 157

Einzuberufen ist gem. § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch Einschreibebrief.[622] Ob der Einberufende unterschreiben muss, ist streitig. Das Gesetz verlangt eingeschriebene Briefe – also schriftliche Mitteilung. Eine eigenhändige Unterschrift wird man daher nicht verlangen können.[623] Eine Vertretung des Einberufenden erscheint zulässig.[624] Die Einladung ist an alle Gesellschafter zu richten, auch an nicht stimmberechtigte.[625] Maßgeblich für die Gesellschaftereigenschaft ist nach § 16 Abs. 1 GmbHG die Eintragung in der in das Handelsregister aufgenommenen[626] Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG. Die Einberufung ist an die vom Gesellschafter mitgeteilte Anschrift zu richten, nicht aber z.B. an eine in der Gesellschafterliste aufgenommene (veraltete).[627]

Die Einladung muss Ort,[628] Datum und Uhrzeit der Versammlung nennen. Deren Zweck, d.h. die Tagesordnung mit den Beschlussgegenständen, soll gem. § 51 Abs. 2 GmbHG bei der Einberufung angekündigt sein. Nachreichen ist möglich bis zu drei Tagen vor der Versammlung gem. § 51 Abs. 4 GmbHG in der für die Einberufung vorgeschriebenen Weise (eingeschriebener Brief). Sie soll alle Gegenstände der Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung so klar erkennen lassen, dass sie den Gesellschaftern eine sachgerechte Vorbereitung ermöglicht. Beschlussvorschläge oder -anträge sind daher zweckmäßig.[629] Unzulässig ist Eventual-Einberufung einer Versammlung vor Durchführung der ersten Versammlung für den Fall, dass diese nicht beschlussfähig ist.[630] Auf die Einhaltung aller Formalien ist bei der Einberufung einer Gesellschafterversammlung streng zu achten, weil gem. § 51 Abs. 3 GmbHG nur bei ordnungsgemäßer Einberufung Beschlüsse gefasst werden können, wenn nicht alle Gesellschafter anwesend sind (vgl. Rdn 159), und weil Einberufungsmängel zur Anfechtbarkeit bzw. sogar Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse (vgl. Rdn 151) führen können.[631]

[622] Dem Erfordernis genügt das normale Einschreiben, bei dem der Zusteller gegen Unterschrift an den Empfänger übergibt, Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 51 Rn 12; Scholz/Seibt, § 51 Rn 12; auch das Einwurfeinschreiben genügt dem Formerfordernis, Scholz/Seibt, § 51 Rn 12; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 51 Rn 12; das folgt nicht zuletzt aus BGH v. 27.9.2016 – II ZR 299/15, BGHZ 212, 104, wonach Einwurfeinschreiben der Deutschen Post AG die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG wahrt; Zustellung durch Gerichtsvollzieher ist dem Einschreiben gleichwertig, vgl. § 132 Abs. 1 BGB; persönliche Übergabe der Einberufung kann im Ergebnis gesetzlichen Formerfordernissen genügen, wenn der Gesellschafter den Empfang quittiert und sich daraus der Verzicht auf Rüge ergibt, Scholz/Seibt, § 51 Rn 12.
[623] Str., Unterschrift verlangt z.B. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 51 Rn 11 f.; dagegen z.B. Scholz/Seibt, § 51 Rn 11; Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 51 Rn 11, aber zu Recht mit dem Hinw., man sollte "äußerst förmlich vorgehen" und (u.a.) unterschreiben.
[624] Vgl. aber Scholz/Seibt, § 51 Rn 5.
[625] OLG Celle GmbHR 2014, 369 zu einem Gesellschafterbeschluss in einer Versammlung, in der der aus der GmbH auszuschließende Gesellschafter nicht geladen war.
[626] Vgl. Begr RegE, BT-Drucks 16/6140 (elektr. Fass.), S. 89.
[627] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 51 Rn 4, 4a; OLG Celle ZIP 2014, 1123, 1124, aA Lutter/Hommelhoff/Lutter/Bayer, § 51 Rn 6.
[628] Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anders vorsieht, ist der ordnungsgemäße Versammlungsort grundsätzlich entspr. § 121 Abs. 5 AktG der Sitz der Gesellschaft; anderer Versammlungsort und -lokal dürfen für einen Gesellschafter nicht unzumutbar sein; das kann für die Privaträume eines verfeindeten Gesellschafters gelten, BGH v. 24.3.2016 – IX ZB 32/15, ZIP 2016, 817 Rn 23 ff.
[629] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 51 Rn 21 ff.
[631] Allg. Meinung, vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 51 Rn 28 ff.; vgl. zur Kausalität (bzw. nach neuerer Rspr. und Lit. Relevanz) von Verfahrensmängeln BGH DStR 2002, 1312 m. Anm. Goette – Sachsenmilch; vgl. NK-Aktienrecht/Heidel, § 243 Rn 15 f.; BGH ZIP 1987, 1117, 1119 f. (insoweit nicht in BGHZ 100, 264 abgedruckt); BGH DStR 1998, 128 m. Anm. Goette.

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