Rz. 33

Besonderheiten hat die Einmann-GmbH zu beachten (zur Keinmann-GmbH vgl. Rdn 23), bei der der alleinige Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. Gem. § 35 Abs. 3 GmbHG gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich das Verbot des § 181 BGB, Geschäfte der GmbH mit sich selbst abzuschließen. Aufgrund einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag kann der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer von dem Verbot befreit werden. Dabei reicht nicht, den Gesellschafter-Geschäftsführer pauschal von dem Verbot zu befreien, da nicht ohne weiteres nachprüfbar ist, wer Alleingesellschafter ist. Vielmehr ist der Gesellschafter-Geschäftsführer, dem die Befreiung erteilt wird, entweder namentlich im Vertrag zu benennen oder dort zu ermächtigen, sich durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien; einem solchen Beschluss steht das Verbot des Selbstkontrahierens nicht entgegen (vgl. auch Rdn 99).[137]

[137] Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 35 Rn 52; Michalski/Lenz, § 35 Rn 92; Henssler/Strohn/Oetker, § 35 Rn 72 f.

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