Rz. 9

Mit dem internen Entschluss mehrerer Personen zur Gründung einer GmbH kommt eine Vorgründungsgesellschaft zustande. Sie ist BGB-Gesellschaft (ggf. OHG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt). Sie ist nicht identisch mit der durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehenden Vorgesellschaft und erst recht nicht mit der GmbH, sie geht auch nicht in diese über.[28] Ihr Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Beurkundung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG, wenn sie zur Gründung der Kapitalgesellschaft verpflichten soll; er muss den Satzungsinhalt zumindest in Grundzügen erkennen lassen.[29] Folge des Charakters als BGB-Gesellschaft bzw. OHG ist die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter; handelt jemand für die Vorgründungsgesellschaft, verpflichtet er diesen Verband, auch wenn er "im Namen der GmbH" handelt[30] (vgl. Rdn 13 ff., 73).

[28] Vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 11 Rn 2; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 2 Rn 36, § 11 Rn 32 ff.; Henssler/Strohn/Schäfer, § 11 Rn 10; vgl. BFH GmbHR 2010, 764.
[29] Vgl. RGZ 156, 129, 138; BGH NJW 1988, 288.

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