Rz. 171
Die Vereinbarung der Pflicht zur Abtretung des Anteils ist nur bei notarieller Form bindend;[690] die wirksame dingliche Abtretung heilt den Mangel ex nunc (§ 15 Abs. 4 GmbHG).[691]
Seine sachenrechtliche Abtretung bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG).[692] Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz ist erforderlich, nicht nur die eigentliche Abtretung(sverpflichtung) zu beurkunden, sondern alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der Vereinbarung über die (Verpflichtung zur) Abtretung sein sein sollen (andernfalls nichtig, § 125 BGB).[693] Heilung kommt nicht in Betracht.[694] Der Formwirksamkeit steht nicht entgegen, dass das in derselben Urkunde enthaltene Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist.[695]
Vgl. zur Treuhand Rdn 21.
Das Formgebot sichert auch die Beurkundung durch einen ausländischen Notar (jedenfalls soweit das dortige Beurkundungsverfahren dem deutschen gleichwertig ist[696]), was die MoMiG-Begründung bestätigt.[697] Vgl. zu entsprechenden Fragen bei Gründung Rdn 10 und bei Änderung des Gesellschaftsvertrages Rdn 220.
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