Rz. 264

Der Herabsetzungsbeschluss ändert den Gesellschaftsvertrag, bedarf also insb. eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses (vgl. Rdn 216 ff.). Der muss den Betrag der Herabsetzung des Stammkapitals und (h.M.[1016]) den Zweck der Herabsetzung angeben.

[1016] Die h.M. stützt sich auf § 222 Abs. 3 AktG, Roth/Altmeppen/Roth, § 58 Rn 15; Ulmer/Casper, § 58 Rn 28; Henssler/Strohn/Gummert, § 58 Rn 7; OLG Hamm NJW-RR 2011, 685, 686; aA Baumbach/Hueck/Zöllner/Kersting, § 58 Rn 20.

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