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Herzstück der Gründung ist der Abschluss des notariell beurkundeten[103] (vgl. Rdn 10) Gesellschaftsvertrages nach § 2 GmbHG (häufig auch als "Satzung" bezeichnet). Es empfiehlt sich, diese dem Gründungsprotokoll als Anlage beizufügen (vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG). So ist klar, welche Vereinbarungen zum Gesellschaftsvertrag zählen und welche Nebenabreden darstellen. Die Gründungs-Geschäftsführer bestellt man i.d.R. im Gründungsprotokoll, nicht im Gesellschaftsvertrag, da anderenfalls aus dem Vertrag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung gefolgert werden könnte[104] (der im Musterprotokoll (vgl. Rdn 16) bestellte Geschäftsführer hat kein vertragliches Recht zur Geschäftsführung, die Gesellschafter können durch einfachen Beschluss einen anderen Geschäftsführer bestellen[105]). Das Gründungsprotokoll ist gem. § 2 Abs. 1 S. 2 GmbHG, §§ 9 und 13 BeurkG von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich objektiv auszulegen.[106] Gerichtsstand ist begründet nach § 29 Abs. 1 ZPO am Sitz der Gesellschaft.[107] Der Zwang zum notariellen Gesellschaftsvertrag könnte sich ändern: Die EU-Richtlinie zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht ist bis zum 1.8.2021 in deutsches Recht umzusetzen; sie schreibt den Mitgliedstaaten Möglichkeiten der Schaffung von Online-Gründungen von Gesellschaften vor.[108]

[103] Bei Gleichwertigkeit mit deutscher Beurkundung auch ausländischer Notar, BGHZ 80, 76.
[104] Vgl. BGH BB 1981, 926.
[105] OLG Rostock GmbHR 2010, 872; vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 2 Rn 62; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 2 Rn 18.
[106] BGHZ 14, 25, 36 f.; BGHZ 36, 296, 314; BGHZ 48, 141, 143 f.; nur ausnahmsweise sollen Entstehungsgeschichte oder Wille der Gründer herangezogen werden können, BGHZ 96, 245, 250.
[108] RL (EU) 2019/1151 v. 20.7.2019; vgl. dazu Kindler/Jobst, DB 2019, 1550; Teichmann, ZIP 2018, 2451. Gesetzentwurf der BReg ("Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)", BR-Drucks 144/21 v. 12.2.2021.

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