Rz. 137

Ein Strohmann-Geschäftsführer haftet (gerade) auch persönlich, wenn er von der Geschäftsführung vollständig ausgeschlossen ist;[585] das gilt auch für die strafrechtliche Verantwortlichkeit.[586] Vgl. zum faktischen Geschäftsführer Rdn 124.

[585] Vgl. Stein, DStR 1998, 1055; OLG Celle v. 10.5.2017 – 9 U 3/17, GmbHR 2017, 825.
[586] BGH v. 13.10.2016 – 3 StR 352/16, GmbHR 2016, 1311, 1312 für Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

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