Rz. 128

Haftung gegenüber Gesellschaftern nach GmbHG nur im Sonderfall des § 31 Abs. 6 GmbHG bei Ausschüttung von Stammkapital; sonst nur nach dem BGB.[522]

Dritte können in den Schutzbereich des Organverhältnisses einbezogen sein, was Grundlage für eine Haftung sein kann (vgl. Rdn 112, 125).[523]

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