Rz. 341

Beteiligen sich Gesellschafter aktiv an der Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers[1264] (vgl. Rdn 133), können sie als Gehilfe, ggf. als Anstifter haften.[1265]

Jeder Gesellschafter[1266] ist gem. § 15 Abs. 1 S. 2 InsO bei Führungslosigkeit berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG, vgl. Rdn 108) und gem. § 15a Abs. 3 InsO verpflichtet, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet wird – es sei denn, er hat von Zahlungsfähigkeit/Überschuldung oder Führungslosigkeit keine Kenntnis; der Gesellschafter soll die Beweislast für Unkenntnis der Umstände tragen, die auf Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und Führungslosigkeit schließen lassen; er hat aber keine ausufernde Nachforschungspflicht; Kennen-Müssen der Umstände genügt nicht, der Gesellschafter darf sich aber nicht "bewusst der Kenntnis verschlossen" haben; kleinbeteiligten Gesellschaftern (10 %) soll die Entlastung "regelmäßig und ohne Schwierigkeiten gelingen".[1267] Bei Verletzung ihrer Pflicht haften die Gesellschafter i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB entsprechend den für die Geschäftsführer geltenden Grundsätzen (vgl. Rdn 133).

[1264] Vgl. allg. Bitter, ZInsO 2010, 1505, 1561.
[1265] Vgl. BGH NJW-RR 1995, 289, dazu Hirte, NJW 1996, 2827, 2845; nach BGHZ 164, 50 haftet der Gehilfe nicht für (Neugläubiger-)Schäden, die durch kriminelle Machenschaften hervorgerufen wurden.
[1266] Vgl. zur Frage der Insolvenzantragspflicht Minderjähriger Jungmann, ZIP 2020, 1690.
[1267] Regierungsbegründung BT-Drucks 16/6140 (elektr. Fass.), S. 134 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge