Rz. 341
Beteiligen sich Gesellschafter aktiv an der Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers[1264] (vgl. Rdn 133), können sie als Gehilfe, ggf. als Anstifter haften.[1265]
Jeder Gesellschafter[1266] ist gem. § 15 Abs. 1 S. 2 InsO bei Führungslosigkeit berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG, vgl. Rdn 108) und gem. § 15a Abs. 3 InsO verpflichtet, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet wird – es sei denn, er hat von Zahlungsfähigkeit/Überschuldung oder Führungslosigkeit keine Kenntnis; der Gesellschafter soll die Beweislast für Unkenntnis der Umstände tragen, die auf Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und Führungslosigkeit schließen lassen; er hat aber keine ausufernde Nachforschungspflicht; Kennen-Müssen der Umstände genügt nicht, der Gesellschafter darf sich aber nicht "bewusst der Kenntnis verschlossen" haben; kleinbeteiligten Gesellschaftern (10 %) soll die Entlastung "regelmäßig und ohne Schwierigkeiten gelingen".[1267] Bei Verletzung ihrer Pflicht haften die Gesellschafter i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB entsprechend den für die Geschäftsführer geltenden Grundsätzen (vgl. Rdn 133).
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