Rz. 225

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist in §§ 278 ff. AktG geregelt. Sie besitzt gem. § 278 Abs. 1 AktG mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter, der die Gesellschaft gem. § 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 114 Abs. 1 HGB führt und gem. § 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 125 HGB vertritt.

Die weiteren Gesellschafter bilden die Kommanditaktionäre für die gem. § 278 Abs. 3 AktG die Vorschriften des Ersten Buches des AktG gelten.

 

Rz. 226

Hinsichtlich der Regeln zur Vererbung sind aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Verweisungen auch unterschiedliche Regelungen anzuwenden. Für die persönlich haftenden Gesellschafter gilt gem. § 278 Abs. 2 AktG das Recht der Komplementäre, welches wiederum gem. § 161 Abs. 2 HGB auf das Recht der OHG verweist. Damit sind für die persönlich haftenden Gesellschafter die Regelungen der Sondererbfolge bei Personengesellschaften anzuwenden, wie sie unter Rdn 68 dargestellt wurden. Da für die Kommanditaktionäre auf das Erste Buch des AktG verwiesen wird, gilt insoweit auch die freie Vererblichkeit wie bei den Aktionären einer Aktiengesellschaft.

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