Rz. 129

Eine weitere Möglichkeit, den Gleichlauf zwischen GmbH und KG herzustellen, ist die Schaffung einer Einheits-GmbH & Co. KG.

Bei dieser Gestaltung ist die KG einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH, die ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist.[227]

Mit Einführung des § 172 Abs. 6 HGB durch die GmbH-Novelle 1980[228] ist die Errichtung der Einheits-GmbH & Co. KG durch den Gesetzgeber anerkannt, denn die Einlage der Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär-GmbH) als Kommanditeinlage führt zur Einheits-GmbH & Co. KG. Natürliche Personen in der Einheits-GmbH & Co. KG sind nur noch die Kommanditisten. Es reicht daher aus, wenn nur der Gesellschaftsvertrag der KG eine Nachfolgeregelung für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters trifft. Die notwendigen Klauseln werden unten erörtert (siehe Rdn 144 ff.).

Zur Vermeidung des Zusammenfallens der Organstellung des Geschäftsführers und der Gesellschafterversammlung in einer Person beim Geschäftsführer der Komplementär-GmbH werden in der Einheits-GmbH & Co. KG regelmäßig die Gesellschafterrechte der Komplementär-GmbH auf die Kommanditisten übertragen. Diese üben die Rechte als Bevollmächtigte aus. Die Vollmacht sollte bereits in Satzung und Gesellschaftsvertrag enthalten sein.[229]

[227] Göz, NZG 2004, 345, 352.
[228] Baumbach/Hopt/Roth, HGB, § 172 Rn 13.
[229] Göz, NZG 2004, 345, 352; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, Anh. § 45 Rn 59; Priester, Vertragsgestaltung bei der GmbH & Co., S. 107.

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