Rz. 144

Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Erben fortgeführt. Den Erben des Gesellschafters stehen nur die verbleibenden Vermögensrechte gem. §§ 738 Abs. 1 S. 2, 740 Abs. 1 u. 2 BGB, jeweils i.V.m. §§ 105 Abs. 3 oder 161 Abs. 2 HGB zu, insbesondere der Anspruch auf Abfindung. Den verbleibenden Gesellschaftern wächst der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters gem. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

Die Formulierung einer solchen Klausel lautet:

 

Formulierungsbeispiel

Die Gesellschaft wird beim Tode eines Gesellschafters zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters erhalten die in diesem Vertrag unter (…) geregelte Abfindung.

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