Rz. 161

Die Miterben können über den Geschäftsanteil nur gemeinsam und im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Vorschriften verfügen. Setzen sie sich gem. § 2042 BGB auseinander, ist der Geschäftsanteil gem. § 752 BGB zu teilen, wobei § 17 GmbHG zu beachten ist.[268] Die Teilbarkeit des Geschäftsanteils kann gem. § 17 Abs. 6 S. 2 GmbHG durch die Satzung ausgeschlossen sein. In diesem Fall muss die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Zuweisung des gesamten Geschäftsanteils an einen Erben und Wertausgleich an die anderen Erben oder Veräußerung des Geschäftsanteils und Teilung des Veräußerungserlöses erfolgen.

 

Rz. 162

Das Recht des Erben über seinen Erbteil zu verfügen, wird durch § 17 GmbHG nicht berührt.[269] Der Erbe kann somit auch ohne Genehmigung der Gesellschaft gem. § 17 Abs. 1 GmbHG über seinen Erbteil gem. § 2033 Abs. 1 BGB verfügen.

 

Rz. 163

Neben § 17 GmbHG muss bei der Erbauseinandersetzung auch der Gesellschaftsvertrag beachtet werden, soweit im Rahmen der Auseinandersetzung im Nachlass befindliche Geschäftsanteile von der Erbengemeinschaft auf einen einzelnen Erben oder Dritte übertragen werden sollen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die übrigen Gesellschafter, z.B. bei der Regelung von Erwerbsrechten. Sieht der Gesellschaftsvertrag gem. § 15 Abs. 5 GmbHG vor, dass bestimmte Personen nicht Gesellschafter werden können, ist auch diese Vorschrift im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen.[270]

 

Rz. 164

Trotz wirksamer Übertragung des Erbteils gem. § 2033 Abs. 1 BGB kann der Erwerber bei einer sich hieraus ergebenden Abweichung zwischen der gesellschaftsvertraglich gewünschten Anteilsverteilung und der Verteilung nach Erbquoten schuldrechtlich verpflichtet sein, bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die gesellschaftsvertraglich gewünschte Verteilung herbei zu führen.[271]

[268] Schörnig, ZEV 2002, 343, 344.
[270] Roth/Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, § 15 Rn 36.

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