Rz. 278

Die Pflichtteilsforderung ist ab dem Zeitpunkt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit verzinslich.[372] Hier gilt die Besonderheit, dass der Verzug durch die Mahnung auch dann eintritt, wenn der Anspruch noch nicht beziffert werden kann[373]  – ebenso auch bei nur hilfsweiser Anmahnung neben einem Hauptanspruch als Miterbe. Im Rahmen der Prüfung des Verzugs ist darauf zu achten, dass der Schuldner nur bei Verschulden haftet. So ist z.B. eine Verzögerung durch einen Sachverständigen, die dem Verpflichteten nicht angelastet werden kann, zu berücksichtigen. Ebenso kommt der Erbe so lange nicht in Verzug, wie der Pflichtteilsberechtigte nicht abschließend selbst erhaltene unentgeltliche Zuwendungen dem Erben mitgeteilt hat, zumindest wenn der Erbe sich darauf beruft.[374] Es ist daher zu empfehlen, bereits im außergerichtlichen Aufforderungsschreiben entsprechende Angaben zu machen.

[372] BGH DRiZ 1969, 281. Vgl. auch Rißmann, ZErb 2002, 181.
[374] OLG Köln ErbR 2018, 471 unter Verweis auf BGH NJW-RR 2005, 170; OLG Oldenburg ZErb 2021, 366; Burandt/Rojahn/Horn, § 2317 Rn 23.

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