Rz. 247

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§ 12 ZPO). Zudem besteht die Möglichkeit, am besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) Klage zu erheben. Die Erhebung der Klage am besonderen Gerichtsstand der Erbschaft bietet sich insbesondere in solchen Fällen an, in denen es mehrere Beklagte (Miterben) gibt. Zuständig gem. § 27 Abs. 1 ZPO ist das Gericht, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. In der Regel ist dies gem. § 13 ZPO der letzte Wohnsitz. Der Gerichtsstand des § 27 ZPO gilt sowohl für die Klage auf Feststellung des Erbrechts als auch für die Klagen auf Auskunft und Zahlung des Pflichtteilsanspruchs. Hierunter fällt auch der Ergänzungsanspruch nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten. Da § 27 ZPO jedoch keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet, können die Parteien den Prozess einverständlich auch an einem anderen Ort führen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, wird er jedoch nach deutschem Recht beerbt, ist das Gericht des letzten inländischen Wohnsitzes zuständig (§ 27 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 248

Macht ein pflichtteilsberechtigter Ehegatte neben seinem Pflichtteilsanspruch auch einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend, gilt für die gerichtliche Zuständigkeit: Der Pflichtteilsanspruch ist vor dem Zivilgericht geltend zu machen, der Zugewinnausgleichanspruch beim Familiengericht.

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