Rz. 78

Die Rechtsprechung hat die Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs erweitert. Zunächst hielt die Rechtsprechung eine bedingte Pfändung für den Fall, dass die vorgenannten Voraussetzungen erst künftig eintreten, für unzulässig. Bereits im Jahr 1993 hat der BGH[62] dieser Ansicht widersprochen und hielt eine Pfändung des Pflichtteilsanspruchs bereits vor einer Anerkennung durch Vertrag oder Rechtshängigkeit für möglich. Es handelt sich um eine Pfändung eines aufschiebend bedingten Anspruchs.[63] Frühestmöglicher Zeitpunkt für eine Pfändung ist jedoch der Erbfall.

Ein vollwertiges Pfändungspfandrecht erwirbt der Gläubiger jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar erst bei Eintritt der Verwertungsvoraussetzungen, wie sie § 852 Abs. 1 ZPO vorgibt. Der Rang dieses Pfandrechts richtet sich dann allerdings nach dem Zeitpunkt der Pfändung.

Der Gläubiger erwirbt mit der Pfändung eines aufschiebend bedingten Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht das Recht, den Anspruch gegen die Erben in Prozessstandschaft geltend zu machen. Der Schuldner kann nach wie vor selbst entscheiden, ob er seinen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend macht. Tut er es nicht, geht die Pfändung ins Leere. Der Pfändungsgläubiger kann die Geltendmachung nicht nach den Vorschriften über die Gläubigeranfechtung erzwingen.[64]

 

Rz. 79

Für den Fall, dass der Pflichtteilsanspruch noch nicht vertraglich anerkannt bzw. noch nicht rechtshängig ist, sind bei dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Besonderheiten zu beachten. Ausführungen zur Tatsache, dass es sich um die Pfändung eines aufschiebend bedingten Anspruchs handelt, bedarf es grundsätzlich nicht.

 

Rz. 80

Falls der Schuldner den Pflichtteilsanspruch gegen die Erben nicht geltend macht, d.h. eine Leistungsklage nicht freiwillig erhebt, gibt es keine Möglichkeit, ihn zu zwingen, den Anspruch gegen den oder die Erben rechtshängig zu machen. Es ist darüber hinaus nicht möglich, den Anspruch des Schuldners auf gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu pfänden und danach im Wege der Prozessstandschaft Klage gegen den oder die Erben zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine Umgehung des § 852 ZPO.

[63] Ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 367.

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