Rz. 127

In § 2050 BGB nennt das Gesetz vier Arten von Vorempfängen, die eine Ausgleichungspflicht begründen können, wenn es sich um lebzeitige Zuwendungen des Erblassers handelt. Hierunter fallen im Einzelnen die Ausstattung, die Zuschüsse zu Einkünften, Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf und alle anderen Zuwendungen, bei denen der Erblasser ausdrücklich eine Ausgleichung angeordnet hat. Ein weiterer Ausgleichungstatbestand ist in § 2057a BGB (Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings) geregelt.

 

Rz. 128

Das Gesetz kennt die geborenen Zuwendungen, die bereits ohne ausdrückliche Anordnung ausgleichungspflichtig sind (§ 2050 Abs. 1 und 2 BGB), und die gekorenen Zuwendungen, die erst durch die ausdrückliche Anordnung des Erblassers ausgleichungspflichtig werden.

Die in den Absätzen 1–3 des § 2050 BGB unterschiedlich geregelten Ausgleichungstatbestände haben den Begriff der Zuwendung gemeinsam. Eine Zuwendung liegt dann vor, wenn eine Vermögensverschiebung von dem Vermögen des Erblassers zu dem eines Abkömmlings stattfindet.[108]

Strittig ist, inwieweit Zuwendungen, die im "Wege der vorweggenommenen Erbfolge" erfolgen, ausgleichungs- oder anrechnungspflichtig sind. Erfolgt eine solche Zuwendung, ist für die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gem. §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3, eine Anrechnung gem. § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gem. § 2316 Ab4 BGB anordnen wollte. Ausschlaggebend für den Willen des Erblassers ist, ob er mit seiner Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung festlegt – dann Anrechnung – oder aber nur klargestellt werden sollte, dass der Empfänger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkung einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll – dann Ausgleichung.[109]

 

Rz. 129

Für die Berechnung des Pflichtteils gilt in Bezug auf die Ausgleichung die Besonderheit, dass gem. § 2316 Abs. 3 BGB der Erblasser durch abweichende Anordnung die Berücksichtigung einer Ausstattung nicht gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten ausschließen kann. Die Ausstattung ist bei der Berechnung des Pflichtteils immer zu berücksichtigen. Eine gegenteilige Anordnung des Erblassers bleibt wirkungslos.

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