Rz. 36

Im Rahmen des § 2306 BGB a.F. stellt sich das Problem, wie die Höhe des hinterlassenen Erbteils zu bemessen ist. Es gilt hier die sog. Quotentheorie. Maßgebend für die Feststellung der Höhe des Erbteiles ist grundsätzlich allein die Quote des hinterlassenen Erbteils, ohne Berücksichtigung der Beschränkungen und Beschwerungen.[33] Dies bedeutet, dass Vermächtnisse und Auflagen nicht in Abzug zu bringen sind. Auch auf den konkreten Wert der Zuwendung kommt es grundsätzlich nicht an. Es ist somit die konkrete Quote zu bestimmen.

 

Rz. 37

Ist diese höher als die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (Pflichtteilsquote), so greift die Ausschlagungsmöglichkeit des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. ein. Ist der Erbe auf eine konkrete Erbquote eingesetzt, die geringer als die Hälfte der gesetzlichen Erbquote ist, so gilt § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., mit der Folge, dass die Beschränkungen und Beschwerungen gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten als nicht angeordnet anzusehen sind. Ist in einer Verfügung von Todes wegen keine quotale Verteilung[34] vorgenommen worden, so ist zunächst in einer Vorüberlegung nach den allgemeinen Regeln der Testamentsauslegung zu bestimmen, ob eine Erbeinsetzung gewollt war und in welcher Höhe. Danach ist dann zu prüfen, ob eine Ausschlagungsmöglichkeit nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. besteht.

[33] BGH NJW 1983, 2378 ff.; BGH LM § 2306 Nr. 4; BGHZ 19, 309 ff.
[34] RG LZ 1932, 1050.

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