Rz. 21

Erb- bzw. pflichtteilsunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Gleiches gilt für den Fall, dass der Unwürdige den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, der es dem Erblasser bis zum Tode unmöglich gemacht hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Der Tatbestand der Pflichtteilsunwürdigkeit ist auch dann erfüllt, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung gehindert hat, ein Testament zu errichten oder aber auch zu vernichten. Unter § 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB fällt auch der Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte es absichtlich unterlässt, dem Willen des Erblassers auf Vernichtung eines Testaments nachzukommen, oder wenn er den Erblasser in den Glauben versetzt, es genüge für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine Form, die in Wirklichkeit nicht ausreichend ist.

Letztlich ist auch derjenige unwürdig, der durch arglistige Täuschung oder Drohung den Erblasser dazu bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten (§ 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB), oder der sich in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen der Urkundenfälschung strafbar gemacht hat (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Die Gründe, die eine Erbunwürdigkeit bestimmen, sind nicht identisch mit denen in § 1381 BGB. Deshalb ist bei festgestellter Erbunwürdigkeit des Ehegatten sein Anspruch auf den Zugewinnausgleich nicht ausgeschlossen. Nur wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht, ist dieser ausgeschlossen.[15]

[15] Grüneberg/Siede, § 1381 BGB Rn 2 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge