Rz. 75

Gemäß § 852 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch des Schuldners nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

 

Rz. 76

Jede Art der Einigung zwischen dem oder den Erben und dem Pflichtteilsberechtigten über das Bestehen des Anspruchs fällt unter den Begriff des Anerkenntnisses. Schriftform ist nicht erforderlich. Eine Anerkennung dem Grunde nach ist ausreichend. Ebenso ist auch die Festlegung der Höhe des Anspruchs nicht notwendig. Ausreichend für ein Anerkenntnis ist vielmehr jede Vereinbarung, die den Willen erkennen lässt, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Hierfür genügt auch die Abtretung des Anspruchs nach §§ 2317 Abs. 2, 398 BGB.

 

Rz. 77

Mit Zustellung der Klage an den oder die Erben tritt Rechtshängigkeit ein (§§ 261 Abs. 1 und 2, 253 Abs. 1 ZPO). Im Mahnverfahren tritt Rechtshängigkeit nach §§ 696 Abs. 3, 700 Abs. 2 ZPO ein. Die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags sowie der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids führen nicht zur Rechtshängigkeit. Die Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests führt ebenfalls nicht zur Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs. Die Rechtshängigkeit muss zum Zeitpunkt der Pfändung noch andauern bzw. das Erkenntnisverfahren muss schon abgeschlossen sein. Nach Rücknahme der Klage ist eine Pfändung nicht mehr möglich. Ist jedoch eine Pfändung erfolgt und nimmt der Schuldner danach seine Klage zurück, hat dies keine Auswirkungen mehr auf das einmal entstandene Pfandrecht. Eine Rechtshängigkeit des Pflichtteilsanspruchs liegt nicht vor, wenn der Berechtigte lediglich Auskunftsklage erhoben hat.[60] Durch die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs entsteht andererseits beim Pflichtteilsberechtigten auch kein Verlust des Auskunftsanspruchs, ebenso wenig im Insolvenzverfahren. Der Erbe ist nach der Pfändung vielmehr verpflichtet, sowohl dem Pflichtteilsberechtigten als auch dem Pfändungsgläubiger Auskunft zu erteilen. Hat er dies einmal getan, dann kann er sich bezüglich eines weiteren Begehrens darauf berufen und die gleiche Auskunft erneut erteilen.[61]

[60] RGZ 115, 27.
[61] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Lenz-Brendel, § 7 Rn 288.

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