Rz. 46

Grundsätzlich beträgt die Ausschlagungsfrist gem. § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen und beginnt ab Kenntnis der Berufung zum Erben. Erfolgt diese aufgrund Verfügung von Todes wegen, so beginnt die Frist nicht vor Verkündung der Verfügung von Todes wegen zu laufen (§ 1944 Abs. 2 BGB). Für die Ausübung des Wahlrechts nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB beginnt die Frist erst ab Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von den Beschränkungen und Beschwerungen.[41]

 

Rz. 47

Ein in diesem Zusammenhang auftretendes Problem ist die Frage der Ausschlagung durch die Schlusserben, wenn die Ehegatten ein gegenseitiges Testament errichtet haben. Liegt ein gegenseitiges Testament in Form der Einheitslösung vor, so bedarf es einer Ausschlagung nicht, der pflichtteilsberechtigte Schlusserbe kann seinen Pflichtteil gleich geltend machen, da er für den ersten Sterbefall enterbt ist.

 

Rz. 48

Liegt dagegen ein Ehegattentestament in der Form der Trennungslösung (Vor- und Nacherbschaft) vor, ist der Nacherbe nach § 2142 BGB bereits mit dem Zeitpunkt des Erbfalls zur Ausschlagung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls fällt die Erbschaft dem Nacherben an (§ 2139 BGB), so dass für ihn die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB erst mit Eintritt des Nacherbfalls und Kenntnis vom Nacherbfall zu laufen beginnt. Für den (vorläufigen) Nacherben besteht mithin die Möglichkeit, ab dem Erbfall bis sechs Wochen nach Kenntnis vom Nacherbfall die Nacherbschaft auszuschlagen.[42] Es ist jedoch nicht ratsam, diese lange Ausschlagungsfrist auszuschöpfen, wenn durch die Ausschlagung Pflichtteilsansprüche erhalten werden sollen, da diese einer dreijährigen Verjährungsfrist ab (Vor-)Erbfall unterliegen.[43]

 

Rz. 49

Für die Praxis stellt sich das Problem, dass bei einem von den Ehegatten selbst verfassten Testament nicht immer eindeutig geklärt ist, ob eine Vor- und Nacherbschaft oder eine Vollerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten gewollt ist. Bei einem "zweifelhaften" Ehegattentestament ist daher daran zu denken, vorsorglich die Ausschlagung zu erklären, zumindest wenn feststeht, dass der Pflichtteil geltend gemacht werden soll.[44] Die Ausschlagung sollte dann für den Fall erklärt werden, dass sich herausstellt, dass seitens des Erblassers eine Vor- und Nacherbschaft gewollt war. Es handelt sich in einem solchen Fall nicht um eine ausschlagungsfeindliche Bedingung i.S.v. § 1947 BGB. Denn die Tatsache bzw. der Wille des Erblassers, dass eine Vor- und Nacherbschaft vorliegt, steht zum Zeitpunkt der Ausschlagung bereits fest. Insoweit handelt es sich nicht um eine echte rechtsgeschäftliche Bedingung, sondern um eine sog. unschädliche Gegenwartsbedingung.[45]

[41] Grüneberg/Weidlich, § 2306 BGB Rn 6.
[42] Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1944 Rn 18.
[43] Keim, RNotZ 2006, 602.
[44] OLG Düsseldorf ZEV 1996, 310.
[45] OLG Brandenburg ZErb 2004, 132 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge