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Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe seinen vollen Pflichtteilsanspruch verliert, wenn er die Erbschaft ausschlägt, bildet die Möglichkeit der sog. taktischen Ausschlagung. Hierbei sind drei verschiedene Möglichkeiten zu unterscheiden, nämlich

die Ausschlagung des Erbes nach § 2306 Abs. 1 BGB bzw. die nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.,
die Ausschlagung des Vermächtnisses nach § 2307 BGB und letztlich
die Ausschlagung der Zuwendung (Erbe oder Vermächtnis) an den Ehegatten nach § 1371 Abs. 3 BGB.

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