Rz. 275

Nach § 2331a BGB kann der Erbe auch dann, wenn er selbst nicht pflichtteilsberechtigt ist, Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs für ihn wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für ihn und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Dabei sind jedoch auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Ist ausgeschlossen, dass der Erbe durch die Stundung in die Lage versetzt wird, den Pflichtteilsanspruch anderweitig zu erfüllen, kommt eine Stundung nicht in Betracht.[371]

Statt der früheren Regelung, dass die Erfüllung des Pflichtteils den Erben "ungewöhnlich hart treffen" muss, ist zwar nunmehr eine "unbillige Härte" ausreichend. Die Anforderungen an eine Stundung sind jedoch nach wie vor hoch.

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