Rz. 197

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich nur dann nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten, wenn der Erbe "nicht verpflichtet" ist.[212] Die Frage, wann der Erbe nicht mehr verpflichtet ist, führt aufgrund des durchaus dehnbaren Begriffs zu erheblichen Streitigkeiten. Insbesondere die Frage, ob unter diesen Begriff auch der Tatbestand zu subsumieren ist, dass der Erbe nicht mehr liquide ist, ruft in Rechtsprechung und Schrifttum erhebliche Meinungsverschiedenheiten hervor.[213]

 

Rz. 198

Nach Ansicht des BGH ist der Erbe dann nicht verpflichtet, wenn er nur beschränkt (§§ 1975, 1990, 2060 BGB) für den Nachlass haftet und der Nachlass zur Pflichtteilsergänzung nicht ausreicht.[214] Gleiches gilt für den Fall, dass dem Erben die Einrede nach § 2328 BGB wegen seines eigenen Ergänzungspflichtteils zusteht, auch wenn er diese noch nicht erhoben hat.[215] Die Rechtsprechung des BGH[216] ging in dem genannten Fall, in dem der pflichtteilsberechtigte Miterbe direkt gegen den Beschenkten vorgegangen ist, davon aus, dass der ansonsten in Anspruch genommene Miterbe sich auf die Einrede berufen hätte. Der BGH wandte hier § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB analog an. Ob dies auch für den pflichtteilsberechtigten Enterbten gilt, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Der Entscheidung lässt sich aber zumindest im Ansatz entnehmen, dass es nicht unbedingt auf eine tatsächliche Geltendmachung ankommen kann.

 

Rz. 199

Nach der Rechtsprechung des RG[217] und des BGH[218] ist der Erbe auch dann nicht verpflichtet i.S.d. § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn feststeht, dass ein Nachlass von vornherein wertlos bzw. überschuldet ist und zur Befriedigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht ausreicht. Der BGH[219] wendet zumindest beim pflichtteilsberechtigten Miterben zu Recht § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB analog an mit der Begründung, dass hier eine mit dem Alleinerben vergleichbare Lage vorliegt. Denn die zu kurz gekommenen Miterben dürfen letztlich nicht schlechter gestellt werden als der Alleinerbe, wenn sie infolge vorangegangener Schenkungen einen zur Befriedigung der Ansprüche nicht ausreichenden Nachlass erhalten, was letztlich auch für den pflichtteilsberechtigten Enterbten gelten muss.

 

Rz. 200

Ein bisher in der Rechtsprechung noch nicht entschiedenes, aber in der Literatur umstrittenes Problem ist die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte sich auch dann an den Beschenkten wenden kann, wenn der an sich verpflichtete und unbeschränkt haftende Erbe zahlungsunfähig ist. Ein Durchgriff auf den Beschenkten wird bejaht mit der Begründung, dass in diesem Fall der unbeschränkten Haftung eine Lücke vorliege, die vom Gesetzgeber nicht bedacht worden sei. Es entspreche der Natur der Sache, dass dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten nicht das Insolvenzrisiko aufzuerlegen sei. Dies sei auch trotz des Wortlauts des § 2329 BGB nicht gerechtfertigt. Abgelehnt wird der Durchgriff auf den Beschenkten mit dem Argument, dass sich aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse, dass der Beschenkte auch das Insolvenzrisiko zu tragen habe.[220]

 

Rz. 201

Einen weiteren Fall, in dem direkt gegen den Beschenkten vorgegangen werden kann, stellt § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Macht der pflichtteilsberechtigte Alleinerbe selbst unter Berücksichtigung von § 2326 BGB einen Ergänzungsanspruch geltend, dann ist dieser ebenfalls – ohne Unterscheidung, ob der Alleinerbe beschränkt oder unbeschränkt haftet – gegen den Beschenkten zu richten.

[212] Die Beweislast trägt der Pflichtteilsberechtigte, RGZ 80, 135.
[213] Riedel/Lenz, ZErb 2002, 4.
[214] BGH NJW 1961, 870.
[215] Grüneberg/Weidlich, § 2329 BGB Rn 2.
[216] BGHZ 80, 205.
[217] RGZ 80, 126.
[218] BGH FamRZ 1968, 150; BGH LM § 2325 Nr. 2.
[220] Vgl. Staudinger/v. Olshausen, § 2329 BGB Rn 10; Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, § 2329 Rn 16; MüKo/Lange, § 2329 BGB Rn 8.

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