Rz. 207

Damit die Abkömmlinge des Erblassers die Möglichkeit haben, das ihnen zustehende Recht der Ausgleichung auch geltend zu machen, steht ihnen ein besonderer Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB zu. Danach ist jeder Miterbe verpflichtet, Auskunft über Zuwendungen zu geben, die nach den §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtig sein könnten. Auskunftsberechtigt sind nur Abkömmlinge, die gesetzliche Erben sind oder die i.S.v. § 2052 BGB testamentarisch auf ihre gesetzliche Erbquote eingesetzt wurden.[229] Der Auskunftsanspruch steht aber auch demjenigen pflichtteilsberechtigten Abkömmling zu, der nicht Erbe geworden ist, da dieser für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs nach § 2316 BGB ebenso auf die Kenntnis von Vorempfängen angewiesen ist.[230] Darüber hinaus haben auch der nichteheliche Abkömmling und der Testamentsvollstrecker, der mit der Auseinandersetzung beauftragt ist, einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 2057 BGB. Jeder Miterbe, der zu den ausgleichspflichtigen Personen gehört, und jeder pflichtteilsberechtigte Abkömmling[231] ist auskunftspflichtig hinsichtlich aller möglicherweise unter § 2050 BGB fallenden Zuwendungen. Der Anspruch umfasst auch die Angabe des Wertes des empfangenen Gegenstands,[232] den Zeitpunkt der Zuwendung und mögliche Anordnungen des Erblassers, die im Zusammenhang mit der Zuwendung erfolgten.

[229] Sarres, ZEV 1996, 300.
[230] RGZ 73, 372.
[231] OLG Nürnberg NJW 1957, 1482.
[232] BayObLG OLGE 37, 253.

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