1. Grundsatz

 

Rz. 13

Nach § 40 GNotKG ist maßgebend der Wert des Reinnachlasses, d.h. Verbindlichkeiten (auch Vermächtnisse und Pflichtteile[3]) sind in Abzug zu bringen. Auch die Beerdigungskosten sind als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

[3] Auch wenn der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht wird, BayObLG NJW-RR 2001, 438.

2. Teilerbschein

 

Rz. 14

Bei einem Teilerbschein, der nur das Erbrecht eines Miterben ausweist, bestimmt sich der Wert nach dessen Erbteil, § 40 Abs. 3 GNotKG.

3. Gegenständlich beschränkter Erbschein

 

Rz. 15

Bei Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 352c FamFG ist der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände maßgeblich, § 40 Abs. 3 GNotKG. Dabei kann kein Schuldenabzug vorgenommen werden.

§ 40 Abs. 3 GNotKG lautet:

 

(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.

4. Erbschein für bestimmte Zwecke

 

Rz. 16

§ 107 Abs. 3 KostO sah eine beschränkte Bewertung für Erbscheine vor, bei denen glaubhaft gemacht wird, dass sie nur zur Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zur Grundbuchberichtigung benötigt werden. Der Wert bestimmte sich dann nach dem Wert des Grundstücks bzw. des eingetragenen Rechts. Diese gebührenrechtliche Privilegierung ist mit Inkrafttreten des GNotKG weggefallen.

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