Rz. 15

Bei Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 352c FamFG ist der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände maßgeblich, § 40 Abs. 3 GNotKG. Dabei kann kein Schuldenabzug vorgenommen werden.

§ 40 Abs. 3 GNotKG lautet:

 

(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.

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