Rz. 30

Für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sind insbesondere im Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB strenge Maßstäbe anzulegen.[46] Dabei trägt der Erwerbspflichtige die Beweislast.

 

Rz. 31

 

Praxistipp:

Eine unzureichende Arbeitsplatzsuche muss ursächlich sein für die Arbeitslosigkeit.
Daran fehlt es, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des unterhaltsbegehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden hat.[47]
Dabei ist darauf abzustellen, ob eine solche bereits bestanden hätte, wenn von Anfang an der Erwerbsobliegenheit genügt worden wäre.[48]
Jeder ernsthafte Zweifel hinsichtlich der fehlenden realen Beschäftigungschance geht zu Lasten des erwerbspflichten Betroffenen.[49]

Das Bundesverfassungsgericht[50] betont allerdings in ständiger Rechtsprechung immer wieder, dass beim Ansatz eines fiktiven Erwerbseinkommens dem Erfordernis der realen Beschäftigungschance besondere Beachtung zukommen muss:

Zitat

Die angegriffene Entscheidung enthält zudem keine tragfähige Feststellung dazu, worauf das Oberlandesgericht seine Auffassung stützt, dass die Beschwerdeführerin bei Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft und bei Aufnahme einer ihrer persönlichen Voraussetzungen entsprechenden Arbeit objektiv in der Lage wäre, ein Einkommen in der erforderlichen Höhe zur Leistung des titulierten Unterhalts zu erzielen. Auf die persönlichen Voraussetzungen, wie beispielsweise Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiographie und das Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen, geht es trotz entsprechenden Vortrags nicht ernsthaft ein.

[46] BGH FamRZ 2014, 637 = FF 2014, 253 mit Anm. Niepmann = NJW 2014, 932 mit Anm. Born.
[47] BGH FamRZ 2008, 2104; 2011, 1851.
[50] BVerfG, Kammerbeschl. v. 9.11.2020 – 1 BvR 697/20, FamRZ 2021, 274.

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