Rz. 34

Soweit für die Familiengesellschaft die Rechtsform der Kapitalgesellschaft gewählt wird, stellt grundsätzlich deren sämtliches Vermögen Betriebsvermögen dar.[48] Auch bei Personengesellschaften wird regelmäßig angestrebt, diese gewerblich auszugestalten bzw. gewerblich zu prägen, um auf diese Weise den Anwendungsbereich der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelung der §§ 13a ff. ErbStG zu eröffnen. Die gewerbliche Prägung führt dazu, dass die Gesellschaft als solche im Regelfall gewerbliche Einkünfte erzielt bzw. erzielen soll.[49] Damit einhergehend werden die in das Vermögen der Familiengesellschaft eingebrachten Vermögenswerte, auch wenn sie vorher dem Privatvermögen zuzuordnen waren, in Betriebsvermögen umqualifiziert, wodurch sich in ertragsteuerlicher Hinsicht auch Nachteile ergeben können. Besonders augenfällig ist, dass Einkünfte aus diesem Vermögen zukünftig auch der Gewerbesteuer unterliegen.[50] Im Bereich der Personengesellschaften wird dieser Nachteil zwar durch § 35 EStG (Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer) weitest gehend neutralisiert bzw. abgemildert. Ein vollständiger Ausgleich wird allerdings nur bis zu Gewerbesteuerhebesätzen von maximal 400 % erreicht.[51]

 

Rz. 35

Darüber hinaus ist sämtliches Vermögen, das einem Gewerbebetrieb als Betriebsvermögen zuzurechnen ist, steuerverstrickt mit der Folge, dass etwaige zukünftige Wertsteigerungen der Ertragsbesteuerung (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) unterliegen.[52] Dies wirkt sich insbesondere bei ursprünglich privat gehaltenem Immobilienbesitz aus, da dieser – auch nach Einführung der Abgeltungsteuer – nach einer Haltedauer von mehr als 10 Jahren steuerfrei aus dem Privatvermögen heraus verkauft werden könnte. Darüber hinaus sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte bzw. fremd vermietete Immobilien im Regelfall als erbschaftsteuerliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren mit der Folge, dass eine Privilegierung dieser Vermögensteile im Ergebnis nicht erreicht werden kann.[53]

[48] Wegen der laufenden Besteuerung der Erträge vgl. oben Rdn 29.
[49] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 231.
[50] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 232.
[51] Korn, DStR 2020, 1345; Blümich/Rohrlack, EStG, § 35 Rn 11a.
[52] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 231.
[53] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 183.

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