I. Adressaten

 

Rz. 57

Besondere Aufbauseminare gibt es für Inhaber einer FE auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel am Verkehr teilgenommen haben.

 

Rz. 58

Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach

§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB
§§ 316, 323a StGB oder
§ 24a StVG

an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen.

II. Durchführung

 

Rz. 59

Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern.
Besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch.
Drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen.
Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen.

III. Inhalt

 

Rz. 60

In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen (§ 36 Abs. 4 FeV).

IV. Durchführung von Einzelseminaren

 

Rz. 61

Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Abs. 1 StVG gilt § 36 Abs. 3 und Abs. 4 FeV mit der Maßgabe, dass die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind (§ 36 Abs. 5 FeV).

V. Qualifikation des Kursleiters

 

Rz. 62

Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen Stelle anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben,
4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben,
5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelten Seminarkonzeptes und
6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung.
 

Rz. 63

Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden.

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