Rz. 49
Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a StVG sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer FE der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die FE der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen, § 32 FeV.
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