Rz. 71
Nachdem ein Modellversuch in Niedersachsen mit dem "begleiteten Fahren ab 17" erfolgreich verlaufen ist,[30] wurde mit Änderungsgesetz v. 14.8.2005[31] die Möglichkeit des "begleiteten Fahrens mit 17" im ganzen Bundesgebiet eingeführt.[32] Ziel der Maßnahme ist, dass die unverhältnismäßig hohe Unfallrate insbesondere der 18- bis 20-jährigen Fahranfängerinnen und Fahranfänger nach dem Erwerb der FE gesenkt wird. Durch die Anwesenheit einer verkehrserfahrenen Begleitperson in der besonders riskanten ersten Phase der Fahrpraxis soll dem jungen Fahrer eine erweiterte fahrpraktische Kompetenzgrundlage zur Verfügung gestellt werden. Normativ verankert ist die Regelung in § 6e StVG – darin ist den Ländern die Möglichkeit für die Einführung des "begleiteten Fahrens mit 17" eingeräumt – und § 48a FeV – dort sind die Voraussetzungen im Einzelnen genannt.
Die bis zum 31.12.2010 befristete Regelung (§ 65 Abs. 12 StVG) ist durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 17.12.2010[33] in Dauerrecht übernommen worden. Das "begleitete Fahren mit 17" ist in § 48a FeV nunmehr ausdrücklich bundeseinheitlich geregelt.
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