Rz. 29

Ist der Inhaber einer FE einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG (Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar) in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die FE zwingend zu entziehen.

 

Rz. 30

Ist die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (früher: des Nachschulungskurses) nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden und sind auch keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Anordnung vorhanden, so bleiben im späteren Verfahren um die Entziehung der FE (vgl. § 2a Abs. 3 StVG) gegen die Rechtmäßigkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar (früher: Nachschulungsanordnung) erhobene Einwendungen von vornherein ausgeschlossen.[19]

 

Rz. 31

Nach § 2a Abs. 3 StVG ist die Behörde verpflichtet, die FE zu entziehen, wenn der Inhaber einer auf Probe erteilten FE der verbindlich angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar (früher: einem Nachschulungskurs) nicht fristgerecht nachgekommen ist. Die Vorschrift knüpft allein an die objektive Fristversäumung an. Es kommt nicht darauf an, ob der Kraftfahrer die Fristversäumnis zu vertreten hat.[20] Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der FE ist nicht deshalb wiederherzustellen, weil der Betroffene während des Aussetzungsverfahrens an einem entsprechenden Nachschulungskurs teilgenommen hat.[21]

 

Rz. 32

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG vor und teilt die Behörde jetzt im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der FE mit, dass diese noch abgewendet werden könne, wenn innerhalb der Anhörungsfrist ein Vertrag über eine Nachschulung vorgelegt wird und wenn die Teilnahme an mindestens einer Sitzung nachgewiesen werde, so gebietet es das Übermaßverbot, die Entziehung der FE zu unterlassen, wenn der Inhaber der FE vom Zeitablauf gehindert ist, den von der Behörde gesetzten Auflagen nachzukommen, und er die Auflagen aber nachfolgend erfüllt hat.[22]

 

Rz. 33

Mit der Entziehung der FE nach § 2a Abs. 3 StVG erlischt die Befugnis zum Führen von Kfz insgesamt, nicht nur die FE derjenigen Klasse, in der eine Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde.[23]

 

Rz. 34

Wird neben der rechtmäßig erfolgten Entziehung der FE wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar (früher: einem Nachschulungskurs) der betroffene Kraftfahrer zugleich unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, seinen Führerschein binnen einer bestimmten Frist abzuliefern, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es offen bleiben ob die gesetzliche Verpflichtung hierzu dem § 2a Abs. 3 StVG entnommen werden kann, der nur die Entziehung der FE und nicht auch die Rückgabe des Führerscheins erwähnt, oder ob die Vorschriften der mit dem Entzug der FE wegen Ungeeignetheit in systematischem Zusammenhang stehenden § 3 Abs. 2 StVG entsprechend anzuwenden sind. Der Besitz eines Führerscheins, dem keine FE mehr zugrunde liegt, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, da er allenfalls dazu verleiten könnte, verbotswidrig weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, was zu verhindern im besonderen öffentlichen Interesse liegt.[24]

[19] VG Saarland, Beschl. v. 15.10.1998 – 3 F 67/98, zfs 1998, 487; OVG Magdeburg NJW 1999, 442 = NZV 1999, 269.
[20] HessVGH NZV 1993, 87 = zfs 1993, 216; OVG Saarland NZV 1990, 87; vgl. auch VG Hamburg NZV 1998, 392.
[21] HessVGH NZV 1993, 87.
[22] VG Meiningen zfs 1996, 159.
[23] BVerwG zfs 1994, 429.
[24] OVG Saarland, Beschl. v. 21.9.1989 – 1 W 144/89; VG Saarland, Beschl. v. 15.10.1998 – 3 F 67/98, zfs 1998, 487.

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