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Grundsätzlich stößt die Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers durch einen Rechtsanwalt nicht auf berufsrechtliche Probleme. Dennoch können der Annahme des Amtes im Einzelfall entgegengesetzte Interessen i.S.d. § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO entgegenstehen. Auch darf gemäß § 43 Abs. 1 BRAO die berufliche Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes nicht gefährdet sein.[65]

Gehört ein Gewerbebetrieb zum zu verwaltenden Nachlass, stellt sich zusätzlich das Problem, dass eine werbende kaufmännische Tätigkeit und die Übernahme der Vollhaftung im Rahmen der Fortführung eines einzelkaufmännischen Unternehmens oder einer Personengesellschaft prinzipiell mit dem Berufsbild des Rechtsanwaltes unvereinbar sind.[66] Ausnahmsweise kann aber die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Geschäftsführer sogar über mehrere Jahre hinweg zulässig sein, wenn dadurch ein Familienunternehmen fortgeführt werden kann.[67]

Im Übrigen stellt die Übernahme einer Testamentsvollstreckung für den Rechtsanwalt eine Form der normalen Berufsausübung dar. Demzufolge ist der Anwalt auch bei der Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes sämtlichen berufsrechtlichen Pflichten unterworfen, insbesondere der Verschwiegenheitspflicht und einer besonderen Sorgfaltspflicht (§ 43a Abs. 2, Abs. 5 BRAO).

Andererseits bedeutet die Einordnung der Testamentsvollstreckung als normale Berufsausübung aber – und dieser Umstand ist in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzen –, dass der Rechtsanwalt auch hinsichtlich der Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes grundsätzlich durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert ist.

[65] Vgl. ausführlich hierzu Mayer/Bonefeld/Bonefeld, § 23 Rn 1 ff.
[66] BGHZ 64, 294.
[67] EGH Baden-Württemberg NJW 1991, 2298.

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