Rz. 192

Der Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 S. 1 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.[202] Die Angaben in der Steuererklärung sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Treten nach der Abgabe der Erklärung neue Erkenntnisse ein, so hat eine Berichtigung zu erfolgen nach § 153 AO.[203] Mit der Unterzeichnung der Steuererklärung versichert der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Angaben.

 

Rz. 193

Ist eine Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft) vorhanden, kann jeder Erbe eine gesonderte Steuererklärung abgeben, jedoch räumt § 31 Abs. 4 S. 1 ErbStG den Erben die Möglichkeit ein, eine gemeinsame Erklärung abzugeben. Diese ist jedoch von allen Erben zu unterzeichnen. Auch weitere am Nachlass partizipierende Personen (Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte) können in die gemeinsame Erklärung eingebunden werden nach § 31 Abs. 4 S. 2 ErbStG. Diese Regelung ist deshalb sinnvoll, weil sowohl das Vermächtnis als auch der Pflichtteilsanspruch als Verbindlichkeiten der Erben deren Erwerb mindern.

 

Rz. 194

Der Testamentsvollstrecker hat nur in dem Umfang, wie die Testamentsvollstreckung ausgestaltet ist, für die davon betroffenen Personen die Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Für Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte hat der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung nur abzugeben, sofern die Testamentsvollstreckung auch diese umfasst.[204]

 

Rz. 195

Ist in einer letztwilligen Verfügung nicht eindeutig geregelt, wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers reichen, sollte dieser, um nicht persönlich für die Erbschaftsteuer beispielsweise eines Vermächtnisnehmers haften zu müssen, auf jeden Fall einen ausreichenden Sicherheitseinbehalt vornehmen, bis ggf. die Frage geklärt ist, wie weit die Testamentsvollstreckung reicht.

 

Rz. 196

Zu beachten ist auch, dass der Erbe grundsätzlich persönlich die Erbschaftsteuerschuld zu tragen hat. Insofern kann auch nur der Erbe selbst ein bestehendes Wahlrecht, welches nach dem ErbStG gegeben ist (z.B. § 13a Abs. 10 ErbStG), ausüben. Denn der Testamentsvollstrecker verwaltet zwar den Nachlass dauerhaft oder bis zur Auseinandersetzung, und der Nachlass haftet auch für die Erbschaftsteuerschuld, aber diese selbst ist eine persönliche Verbindlichkeit des Erben gegenüber dem Finanzamt, so dass nur er persönlich das Wahlrecht ausüben kann.

Dies gilt jedoch nicht, wenn es darum geht, nach § 21 ErbStG die Anrechnung einer im Ausland für den Nachlasserwerb entrichteten Erbschaftsteuer geltend zu machen oder eine Stundung nach § 28 ErbStG erreichen zu können; diese Pflichten obliegen dem Testamentsvollstrecker.[205]

 

Rz. 197

Neben dem Erbschaftsteuerbescheid ergehen, z.B. betreffend zum Nachlass gehörende Immobilien oder Gesellschaftsanteile, zunächst sog. Feststellungs-, verfahrensrechtlich also Grundlagenbescheide[206] hinsichtlich der Wertfeststellungen. Auch gegen diese Grundlagenbescheide hat der Testamentsvollstrecker fristgerecht Einspruch einzulegen, sofern er die festgesetzten Werte für unrichtig hält. Ein erst mit einem Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid verbundener Einspruch auch gegen die Feststellungsbescheide wäre (in vielen Fällen) verspätet.

[202] Daragan/Halaczinsky/Riedel/Uricher, § 3 ErbStG Rn 30.
[203] Sonst droht neben der etwaigen strafrechtlichen Relevanz auch eine (noch) weitergehende Haftung für die Steuerschuld, vgl. Daragan, ZErb 2018, 161, 163.
[204] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 31 Rn 26.
[205] Daragan/Halaczinsky/Riedel/Volquardsen, § 31 ErbStG Rn 15.
[206] Klein/Brockmeyer, AO, § 182 Rn 1; Klein/Rüsken, AO, § 171 Rn 102 ff.

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