Rz. 167

Im Bereich der stillen Gesellschaft gelten dieselben Grundsätze wie bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen. Fällt eine stille Beteiligung in den Nachlass, kann der Testamentsvollstrecker ohne weiteres die Rechte des stillen Gesellschafters ausüben. Das gilt auch für eine atypische stille Beteiligung.[164] Diese Beteiligung kann insoweit von einem Testamentsvollstrecker durchaus verwaltet werden. Dies setzt jedoch die Zustimmung des Inhabers/Gesellschafters des Unternehmens voraus, an dem die stille Gesellschaft begründet ist.[165] Nach wohl h.M ist diese Zustimmung in der vorhandenen Nachfolgeklausel zusehen.

[164] BGH WM 1962, 1084; Palandt/Weidlich, § 2205 Rn 23.

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