Rz. 80

Grundsätzlich kann jeder natürlichen oder juristischen Person das Amt des Testamentsvollstreckers übertragen werden. Für die grundsätzliche persönliche Eignung einer natürlichen Person ist (rein juristisch betrachtet) lediglich erforderlich, dass sie zumindest zum Zeitpunkt des Erbfalls, volljährig ist (§ 2201 BGB). Soll eine juristische Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, kann diese das Amt prinzipiell nur durch ihre vertretungsberechtigten Organe ausüben.

 

Rz. 81

Behörden sind nach h.M. aber als Testamentsvollstrecker ungeeignet, da durch dieses Amt ihr gesetzlich festgelegtes Tätigkeitsfeld unzulässig erweitert würde.[63] Doch auch bei grundsätzlich geeigneten natürlichen Personen ist auf einige Punkte zu achten, die einer Bestellung zum Testamentsvollstrecker entgegenstehen.

 

Rz. 82

So ist es beispielsweise nicht möglich, den Alleinerben als seinen (eigenen) einzigen und alleinigen Testamentsvollstrecker einzusetzen.[64] Dasselbe gilt auch, wenn ein Notar in einer von ihm beurkundeten Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Diese Einsetzung ist gemäß §§ 27 und 7 BeurkG unwirksam.

Wird ein Rechtsanwalt mit einer Testamentsvollstreckung beauftragt, so muss diese mit seiner anwaltlichen Tätigkeit vereinbar sein.

 

Rz. 83

Neben der Frage, wer aus rechtlicher Sicht das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben kann, besteht das oft viel schwerer zu lösende Problem der persönlichen Fähigkeiten. Das Amt des Testamentsvollstreckers erfordert nämlich neben dem Vertrauen des Erblassers auch das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zu den Erben sowie darüber hinaus teilweise sowohl rechtliche Kenntnisse als auch wirtschaftliche Qualifikationen. Insoweit wird der in Frage kommende Personenkreis für den Erblasser erheblich eingeschränkt sein.

[63] Staudinger/Reimann, § 2197 Rn 51; Palandt/Weidlich, § 2197 Rn 3; MüKo/Brandner, § 2197 Rn 7.
[64] RGZ 77, 177; BGH ZErb 2005, 160, wonach der Alleinerbe zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein kann, wenn sich seine Tätigkeit auf die sofortige Erfüllung von Vermächtnissen beschränkt.

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