Rz. 123
Ein spezielles Thema ist die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei vorsätzlich begangener Verkehrsstraftat. In diesem Fall kommt gemäß § 4 Abs. 3 ARB der Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung in Fortfall, wenn der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person wegen einer verkehrsrechtlichen Vorsatztat verurteilt wird. Ein insoweit in Betracht kommender Tatbestand ist z.B. die – vorsätzliche – Trunkenheitsfahrt gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB sowie der Tatbestand des § 316 Abs. 1, 2 StGB.[58]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen