Rz. 123

Ein spezielles Thema ist die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei vorsätzlich begangener Verkehrsstraftat. In diesem Fall kommt gemäß § 4 Abs. 3 ARB der Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung in Fortfall, wenn der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person wegen einer verkehrsrechtlichen Vorsatztat verurteilt wird. Ein insoweit in Betracht kommender Tatbestand ist z.B. die – vorsätzliche – Trunkenheitsfahrt gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB sowie der Tatbestand des § 316 Abs. 1, 2 StGB.[58]

[58] Vgl. hierzu ausführlich mit Darstellung der Rspr. Otting, zfs 1996, 123.

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