Normenkette

ARB

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 18.10.2018; Aktenzeichen 3 O 68/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2021; Aktenzeichen IV ZR 324/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18.10.2018, Az. 3 O 68/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung gemäß Versicherungsschein vom 10.09.2010 (Vers-Nr. ... gem. Anlage K 1, Bl. 7 ff d.A.). Danach ist gemäß Ziff. 4.2 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ARB-MPM 2009 auch Arbeitsrechtschutz vom Versicherungsumfang erfasst. Der Lebensgefährte der Klägerin, ..., ist mitversicherte Person.

Ziffern 5.4 und 5.5 lauten wie folgt:

"5.4 Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

5.5. soweit in den Fällen der Ziff. 4.1 bis 4.8 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben."

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Deckungsschutz für die mitversicherte Person zur Verteidigung gegen ein Schadensersatzverlangen seines früheren Arbeitgebers, der ..., über ursprünglich 2.234.695,20 EUR in dem vor dem ... unter dem Az. ... geführten Rechtsstreit. In diesem Rechtsstreit wurde dem dortigen Beklagten zur Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt durch Beschlüsse vom 15.05.2018 (Bl. 42 f d.A.) und vom 10.07.2018 (Bl. 186 f d.A.).

Gegen den Lebensgefährten der Klägerin wird durch die ... unter dem ... ermittelt wegen des Verdachts eines mittäterschaftlich vielfach begangenen Computerbetruges zu Lasten der ... in besonders schweren Fall und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie weiterer Vorsatztaten durch den Einkauf bzw. die Abzeichnung externer Dienstleistungen, die tatsächlich nicht erbracht, aber als Scheinleistungen vergütet wurden.

Die ... hatte zudem gegen die versicherte Person in dem Verfahren vor dem ..., ..., einen dinglichen Arrest beantragt, der in erster Instanz erlassen wurde. In zweiter Instanz wurde der Arrest aufgehoben und der Arrestantrag wegen fehlenden Arrestgrundes zurückgewiesen.

Die Beklagte hat durch Schreiben vom 04.05.2018 den beantragten Deckungsschutz abgelehnt.

Sie beruft sich auf den Ausschlusstatbestand der Ziff. 5.5 ARB-MPM 2009.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

die mitversicherte Person habe sich keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht und sei nicht in die Betrugshandlungen zu Lasten seines damaligen Arbeitgebers involviert gewesen.

Sie hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Herrn ..., Rechtschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Arbeitsverhältnissen zur Verteidigung gegen die Klage der ... mit dem ursprünglichen Klageantrag vor dem ..., ..., aus dem Vertrag ..., Versicherungsschein-Nr. ... zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren seien zutreffend. Dass die mitversicherte Person die Bezahlung der Scheinleistungen in Unkenntnis der Tatsache, dass diese nicht erbracht worden seien, abgezeichnet habe, sei eine reine Schutzbehauptung. Darüber hinaus habe die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. Ziff. 23.1.1 ARB-MPM 2009.

Das Landgericht hat die Ermittlungsakte der ... sowie die Akte des ... beigezogen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht durch das am 18.10.2018 verkündete Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ..., ..., ..., Deckungsschutz für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zur Verteidigung gegen den ursprünglichen Klageantrag der ... vor dem ..., ..., aus dem Vertrag ..., Versicherungsschein Nr. ..., zu gewähren unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle eines ursächlichen Zusammenhangs der gegen ... geltend gemachten Forderung mit einer vorsätzlich begangenen Straftat.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte müsse, solange der Verdacht der Straftat bzw. ihr ursächlicher Zusammenhang nicht bewiesen sei und die Rechtsverteidigung im Hauptprozess hinreichend erfolgversprechend sei, vorläufige Deckung leisten. Diese stehe unter dem Vorbehalt der Rückforderung, sollte sich erweisen, dass die mitversicherte Person die ihr im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerichtsprozess vorgeworfenen Vorsatztaten begangen habe. Diese Frage sei nicht im Deckungsprozess zu klären. Wegen der Einzelheiten der rec...

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