Rz. 70

Gemäß § 5 Abs. 2a ARB kann der Versicherungsnehmer die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

Sobald der Mandant des Anwaltes, also der VN, als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird, also nach Vorschussanforderung, hat die Rechtsschutzversicherung – Versicherungsdeckung vorausgesetzt – ihre Leistung zu erbringen. Für die Fälligkeit genügt die "Inanspruchnahme" des VN, d.h. die entsprechende Kostenanforderung durch den Kostengläubiger.[40]

 

Rz. 71

Zur Begründung der Fälligkeit ist darauf zu achten, dass die Gebührenrechnung oder Vorschussanforderung der Regelung des § 10 RVG entspricht. Dies bedeutet, dass Vorschüsse, Gebühren und Auslagen im Einzelnen aufzugliedern und hierbei die angewandten Gebührenvorschriften anzugeben sind. Die Vorschuss- oder Gebührenanforderungen sind zu unterzeichnen.

 

Rz. 72

Im Rahmen des § 5 Abs. 2a ARB hat die Rechtsschutzversicherung, wenn der Rechtsanwalt gemäß § 9 RVG für seine – auch noch nicht fälligen – entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordert, diesen zu übernehmen. Der Rechtsanwalt kann nämlich gemäß § 9 RVG für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen.

 

Rz. 73

Die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung beginnt, sobald der VN wegen des Vorschusses "in Anspruch genommen wird". Dies ist der Fall, sobald der Rechtsanwalt den Vorschuss anfordert. Hier ist die Mitteilung einer spezifizierten Berechnung nach § 10 RVG nicht vorgeschrieben. "Angemessen" ist der Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen, die voraussichtlich entstehen können.[41]

 

Rz. 74

Die Anforderung von Vorschüssen ist von praktischer Bedeutung insbesondere bei Vorsatztaten im verkehrsrechtlichen Bereich. In diesem Fall besteht Versicherungsschutz. Dieser kommt erst in Fortfall, sobald der VN wegen einer Vorsatztat rechtskräftig verurteilt ist. Zu beachten ist, dass der Anwalt unter Umständen gegenüber der Rechtsschutzversicherung zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn die Rechtsschutzversicherung den angeforderten Vorschuss unmittelbar an den Rechtsanwalt als künftigen Kostengläubiger unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlt und der Rechtsanwalt diese Zahlung mit Vorbehalt widerspruchslos entgegennimmt und schließlich die Rechtsschutzversicherung gegenüber dem VN nicht zur Kostentragung verpflichtet ist.[42]

[40] Harbauer, ARB (75), § 2 Rn 105.
[41] Harbauer, ARB (75), § 2 Rn 157.
[42] BGH VersR 1972, 1141; Harbauer, ARB (75), § 2 Rn 157.

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